Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SIT POLYMER PRODUCTS GmbH, Ennepestr. 2, 44807 Bochum,

für die Verwendungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen


Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines
  2. Vertragsschluss
  3. Dienstleistung und Beratung
  4. Preise und Zahlungsbedingungen  Leistungsumfang
  5. Preisanpassung
  6. Lieferung und Gefahrübergang
  7. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände
  8. Gewährleistungsrechte
  9. Sonstige Haftung
  10. Verjährung
  11. Eigentumsvorbehalt 
  12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
  13. Abtretungsverbot
  14. Verzug der Annahme
  15. Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

1.1. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); sie gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und insoweit auch für alle künftigen vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden, auch wenn wir im Einzelfall nicht gesondert auf sie hingewiesen haben. 

1.2. Von unseren AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unseres Kunden, insbes. Einkaufsbedingungen, finde keine Anwendung. Das gilt auch, wenn wir der Geltung seiner Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben; wir widersprechen der Geltung hiermit. Hiervon abweichendes gilt nur, wenn wir im Einzelfall der Geltung der Geschäftsbedingungen unseres Kunden ausdrücklich in Textform ganz oder teilweise zugestimmt haben. 

1.3. Die Geltung unserer AGB kann nur für den Einzelfall aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit unserem Kunden in Textform ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 

1.4. Unsere AGB geltend spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen durch den Kunden als akzeptiert und angenommen.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch, wenn wir unserem Kunden Kataloge, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen zusenden. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Das Angebot können wir durch Übersendung der Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware bzw. durch Erbringung der bestellten Leistung annehmen.

2.2. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% der bestellten Ware berechtigt.

3. Dienstleistung und Beratung

Wir erbringen Dienstleistungen und Beratungen, welche über unsere Verkäuferpflichten hinausgehen, nur, sofern wir uns hierzu ausdrücklich vertraglich verpflichtet haben. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen  

4.1. Die von uns angegebenen Preise sind Netto-Preise in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise gelten ab Werk; es kann sich hierbei auch um das Werk eines Dritten handeln. 

4.2. Die von uns gestellten Rechnungen sind innerhalb von (14) vierzehn Tagen nach Zugang bei unserem Kunden fällig; danach kommt unser Kunde in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges mit (9) neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensersatzes behalten wir uns ausdrücklich vor. Ein Skonto setzt eine vertragliche Vereinbarung mit unserem Kunden in Textform voraus.

4.3. Sofern sich die Leistungsfähigkeit unseres Kunden nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert, bspw. durch das Stellen eines Insolvenzantrages, und die Realisierung unserer Ansprüche dadurch gefährdet werden, sind wir sowohl zur Leistungsverweigerung als auch zum Vertragsrücktritt berechtigt. In einem solchen Fall werden auch sämtliche Ansprüche gegen unseren Kunden sofort fällig. 

5. Preisanpassung 

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als (2) zwei Monaten angemessen zu erhöhen, wenn in der Zwischenzeit Preissteigerungen eingetreten sind, welche insbes. auf Rohstoff-, anderen Material-, Lohn- und Energiepreissteigerungen beruhen. Unser Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, sofern unsere Preiserhöhung erheblich höher als die allgemeinen Lebenserhaltungskosten ausfällt. Bei Sukzessivlieferungen besteht das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf den Teil der Lieferung, welcher von der Preiserhöhung betroffen ist. 

6. Lieferung und Gefahrübergang 

6. 1. Unsere Leistung erfolgt ab Werk, dort befindet sich auch der Leistungs- bzw. Erfüllungsort; das gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und auf Kosten unseres Kunden versenden wir unsere Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort (Versendungskauf). Wir haben insoweit das Recht, die Art der Versendung, insbes. das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung, zu bestimmen.   

6. 2. Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor sämtliche Einzelheiten der Auftragsdurchführung mit unsrem Kunden abgestimmt worden sind sowie nicht vor Zahlung einer ggfs. vereinbarten Vorauszahlung unseres Kunden. Die Lieferfrist haben wir eingehalten, wenn die Ware mit Ablauf der Frist an die Transportperson übergeben oder – sofern die Übergabe an die Transportperson ohne unser Vertretenmüssen nicht vor Ablauf der Lieferfrist erfolgt – wir rechtzeitig unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben. 

6. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf unseren Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an die Transportperson. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn unser Kunde im Verzug der Annahme ist.

6. 4. Sofern wir die Kosten des Transports übernehmen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung dennoch auf unseren Kunden über, sobald die bestellte Ware der Transportperson übergeben worden ist, spätestens jedoch, sobald sie das Lager verlassen hat.  

7. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände

Wir haben das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unsere zugesagten Lieferfristen angemessen zu verlängern, wenn höhere Gewalt, insbes. Krieg, Pandemien, Epidemien, Ausfuhrverboten, Embargos, Aufruhr, Erdbeben, Hochwasser, Streik, oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände, bspw. Lieferverzögerungen oder dauerhafte Leistungshindernisse auf Seiten unserer Zulieferer, unsere Leistungspflichten beeinflussen. Unser Kunde kann in solchen Fällen keine Ersatzansprüche gegen uns geltend machen. Wir haben den Kunden über das auftretenden der vorbenannten Umstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder unsere Lieferfrist angemessen verlängern. Soweit wir seiner Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommen, ist er zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar ist. 

8. Gewährleistungsrechte

8.1. Unseren Kunden stehen bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Gewährleistungs-rechte zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z. B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

8.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

8.3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die unser Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche unseres Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Versäumt unser Kunde die ordnungsgemäße Unter-suchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche unseres Kunden auf Ersatz entsprechender (Ein- und Ausbau-)Kosten.

8.4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für unseren Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass unser Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Unser Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche unseres Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten bleiben unberührt.

8.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von unserem Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn unser Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.8. Ansprüche unsere Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Nr. 9 (Sonstige Haftung) dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Sonstige Haftung

9.1. Soweit sich aus unseren AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche unseres Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht unseres Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für An-sprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (1) ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung (5) fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

10.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche unseres Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche unseres Kunden gem. Nr. 9 Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2 1. Spiegelstrich sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Eigentumsvorbehalt  

11.1. Die von uns an unseren Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher bereits bestehender und zukünftiger Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen unseren Kunden (einschließlich der Saldoforderungen) zustehen, in unserem Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, bezeichnen wir nachfolgend als Vorbehaltsware.  

11.2. Unser Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf.

11.3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sofern er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

11.4. Sofern unser Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, vereinbaren wir bereits jetzt, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – sofern die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – wir das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Sollten wir in einem solchen Fall kein Eigentum erwerben, überträgt unser Kunde bereits sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt werden und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, sodass wir oder unser Kunde das Alleineigentum erwerben, überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. 

11.5. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. 

11.6. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

11.7. Sofern Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbes. durch Pfändung, weist unser Kunde sie unverzüglich auf das uns zu stehende Eigentum an der Vorbehaltsware hin und setzt uns hierüber unverzüglich in Kenntnis, sodass wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. 

11.8 Wir geben die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen frei, sofern ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns. 

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 

Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. 

13. Abtretungsverbot 

Unser Kunde kann Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Verträgen nicht an Dritte abtreten. 

14. Verzug der Annahme 

Sofern unser Kunde in Verzug der Annahme gerät, eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, insbes. Kosten für die Einlagerung der bestellten Ware, zu verlangen.  

15. Schlussbestimmungen 

15.1. Auf unsere vertragliche Beziehung mit dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Hiervon unberührt bleiben zwingende Vorschriften des Staates, in welchem unser Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.   

15.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden ist Bochum, sofern sie Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder er nach Vertragsschluss ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder ihr Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess.  

15.3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.  

Wir sind für Sie da:

Mo. – Fr. von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Ennepestr. 2

44807 Bochum

+49 157 73584696